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Abrechnungsvorschriften Wärmedämm-Verbundsysteme

DIN 18 345
Abrechnungsvorschriften Wärmedämm-Verbundsysteme

Teil 2: Wärmedämm-Verbundsysteme (DIN 18 345)

Eberhard Schilling Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule Stuttgart

Die ATV DIN 18 345 „Wärmedämm-Verbundsysteme“ gilt für die Ausführung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen einschließlich der zugelassenen Oberflächen.
Basis der Leistungsermittlung ist, wie bisher, immer das Maß der fertigen Oberfläche, also das nach Aufbringen des Oberputzes oder anderer Beläge entstandene sichtbare Außenmaß.
Die bisherigen Kommentare zur DIN 18 350 und zur DIN 18 363 weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle miteinander im Zusammenhang stehenden Leistungen wie die Haupt- bzw. Endposition abzurechnen sind. Das heißt, selbst wenn die Gesamtleistung in mehrere Einzelpositionen aufgegliedert ist, ist mit dem Maß der fertigen Gesamtkonstruktion abzurechnen (vgl. Abbildung 1). Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin, weil nur dann die Einheitlichkeit der Abrechnung zwischen dem „Putzauftrag“ und aller etwaigen Vorpositionen, wie z.B. Tiefgrund auftragen, Dämmplatten kleben, Armierungsgewebe einbetten, gewährleistet ist.
Die Übermessungsgröße für Aussparungen, wie Öffnungen und Nischen, beträgt jeweils 2,5 m²; größere sind abzuziehen. Abrechnungsrelevant ist allein das Maß der fertigen Öffnung. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass eine nach Rohbaumaß abzuziehende Öffnung nach Anbringen der Dämmung (auf der Leibung) übermessen werden darf. Über Eck reichende Öffnungen für Fenster sind je Wandfläche getrennt zu rechnen, wobei als Öffnungsmaß die Außenlinie der Dämmung gilt (Abbildung 2).
Rückflächen von Nischen werden, unabhängig von der Dämmstoffstärke, wie bisher zusätzlich gerechnet.
Neuerungen
Die Abrechnung nach Flächenmaß ist vorgesehen für (zusammenhängende) Flächen über 2,5 m². Einzelflächen bis zu einer Größe von 2,5 m² sollen getrennt nach Bauart und Größe nach Anzahl (Stück) abgerechnet werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für diese (Klein)Flächen ein erheblicher Mehraufwand besteht, z.B. wenn nur der Dacheinschnitt gedämmt wird oder bei kleinflächigen Auffütterungen.
Dämmungen an Pfeilern, Lisenen, Stützen, Unterzügen, Abtreppungen und dergleichen werden wie in der neuen DIN 18 340 bis zu einer Breite von 100 cm nach Längenmaß abgerechnet. Für Perimeterdämmungen gilt dies bis zu einer Höhe von 100 cm. Breitere bzw. höhere Dämmungen sind, wie bisher, nach Flächenmaß (m²) zu rechnen.
Unterbrechungen des Wärmedämm-Verbundsystems durch Fachwerkteile aus Holz, Metall oder Beton (z.B. Betonskelettbauweise) sowie durch Vorlagen, Stützen, Balken, Friese und Vertiefungen sind nun, wie in der DIN 18 363, bis 30 cm Einzelbreite zu übermessen. Die Beschichtung dieser Bauteile ist nach DIN 18 363 getrennt nach Längenmaß aufzumessen und zwar mit ihren längsten Maßen. Dies gilt auch für Faschen, Friese, Wandanschlüsse und dergleichen.
Auffütterungen sind Besondere Leistungen, wenn diese zum Ausgleich von Unebenheiten, die außerhalb der Maßtoleranzen nach DIN 18 202 liegen, notwendig werden (Abschnitt 4.2.15). Werden an die Ebenheit erhöhte Anforderungen gemäß DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 7 gestellt, so sind die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abschnitt 4.2.16 Besondere Leistungen. Für die Abrechnung gilt: Auffütterungen von Flächen bis 2,5 m² sind nach Anzahl (Stück) abzurechnen, größere nach Flächenmaß (m²). Andere Maßnahmen zum Ausgleich von Unebenheiten (z.B. Spachtelarbeiten) sollen nach Flächenmaß gerechnet werden (gem. Abschnitt 0.5.1).
Die bisherige Regelung im Abschnitt 5.1.8 der DIN 18 350, wonach Leibungen nur bei Öffnungen und Nischen über 2,5 m² gesondert gerechnet werden, ist entfallen. Es gilt: Leibungen dürfen, unabhängig von der Größe der Öffnung oder Nische, stets gesondert nach Längenmaß gerechnet werden (Abbildung 3).
Sieht das Leistungsverzeichnis keine gesonderte Position für Leibungen von Öffnungen und Nischen < 2,5 m² vor, hat der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch nach VOB/B § 2 Nr. 6 beim Auftraggeber vor der Ausführung dieser Leistung anzukündigen.
Die Regelung der DIN 18 363 im Abschnitt 5.1.10, wonach Leibungen abgerechnet werden dürfen, die bei bündig versetzten Fenstern und Türen über 2,5 m2 erst durch Dämmplatten entstehen, ist zwar nicht in die DIN 18 345 übernommen worden. Auf Grund der generellen Abrechnungsvorschrift, dass immer mit den Maßen der fertigen Oberfläche zu rechnen ist (Abschnitt 5.1.1), ist diese Einzelregelung nicht mehr notwendig.
Besondere Leistungen
Die ATV DIN 18 345 hat diejenigen Besonderen Leistungen aus der DIN 18 350 übernommen, die uneingeschränkt übertragbar waren, und andere entsprechend angepasst. So wurde beispielsweise der bisherige Abschnitt 4.2.12 der DIN 18 350 neu formuliert. Als Besondere Leistung galt bisher das Herstellen und/oder Anpassen von Aussparungen, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Arbeiten ausgeführt werden können. Diese Einschränkung ist nun im neuen Abschnitt 4.2.21 entfallen, so dass das Herstellen von Aussparungen für Einzelleuchten, Stützen, Pfeilervorlagen, Schalterdosen, Rohrdurchführungen und dergleichen grundsätzlich gesondert nach Anzahl (vgl. Abschnitt 0.5.3) abgerechnet werden darf.
Für eine ganze Reihe von Leistungen gab es bisher keine oder nur unzureichende Regelungen. Aus diesem Grunde wurden zahlreiche neue Tatbestände in die DIN 18 345, Abschnitt 4.2., aufgenommen und können zusätzlich abgerechnet werden:
  • Schließen von Ankerlöchern für die Gerüstverankerung
  • Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen klimatischen Bedingungen, z. B. Einhausen, Beheizung, feinmaschiges Gerüstnetz
  • Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen bei Fensterbänken, Leichmetallprofilen, usw
  • Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z.B. Betongrate, Schaumrückstände
  • Maßnahmen zum Ausgleich von größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18 202 zulässig
  • Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit bzw. Maßhaltigkeit als nach DIN 18 202 als Mindestanforderung notwendig
  • Maßnahmen gegen Algen- und Pilzbefall
  • Oberputze mit einer anderen Korngröße als 3 mm
  • Ausführen farbiger Oberputze und die Beschichtung von Putzen
  • Herstellen von Hilfskonstruktionen zur Befestigung von Markisen, Werbeträgern und dergleichen, z.B. Montagezylinder, sowie das Ausschneiden von Dämmstoffplatten für auf dem Untergrund verlegte Leitungen
  • Mechanische Befestigungen bei nicht klebegeeigneten Untergründen
Grundsätzlich gilt für alle Besonderen Leistungen: Sind keine entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) vorgesehen bzw. ist die Leistung nicht bereits in anderen LV-Positionen enthalten, hat der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch gem. VOB/B § 2 Nr. 6 beim Auftraggeber vor der Ausführung dieser Besonderen Leistung anzukündigen. Wird das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer erstellt, sollten alle Besonderen Leistungen als Teil des LV mit entsprechenden Positionsnummern versehen werden.
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