Ein Mieter kann bei einem Altbau nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den Maßstäben eines modernisierten Altbaus entspricht. Die Vermeidung der Schimmelbildung durch entsprechendes Heiz- und Lüftungsverhalten ist zumutbar. Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az.: 3 S 232/09. jlp
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