Die Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung für den Fall der Nichtgewährung von Urlaub ist regelmäßig ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit geeignet, einen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 251/07. jlp
Teilen: