Nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk kann das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 15. November bis zum 15. März ausnahmsweise im Laufes eines Tages mit Wirkung zu Beginn des übernächsten Tages durch ordentliche Kündigung gekündigt werden, wenn die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar wird und auf dem Arbeitszeitkonto kein Guthaben mehr vorhanden ist. Die Tarifvertragsparteien gehen damit davon aus, dass längerfristige, witterungsbedingte Arbeitseinstellungen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein können. Der Arbeitgeber darf sich aber nicht unter dem Etikett einer witterungsbedingten Kündigung kurzfristig von den Arbeitnehmern trennen, um eine wegen witterungsunabhängigen Auftragsrückgangs notwendige Personalreduzierung ohne Einhaltung der dafür maßgeblichen längeren Kündigungsfrist durchzuführen oder sich auch nur kurzfristig „Luft zu verschaffen“. Urteil des Landsarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Az.: 26 Sa 1440/08. jlp
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