Der Baden-Württembergische Handwerkstag begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Auftraggeber bei mangelhafter Schwarzarbeit keine Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Was aus Sicht des Handwerks nur konsequent ist: „Wer Schwarzarbeit beauftragt, soll auch die Risiken tragen“, so Hauptgeschäftsführer Oskar Vogel. In seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei vertraglichen Vereinbarungen, bei denen beide Vertragsparteien gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist. „Ansonsten wäre Schwarzarbeit praktisch ohne Risiko und das seit 2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz könnte seine beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht entfalten“, urteilt Vogel. „Jede andere Entscheidung wäre auch dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwider gelaufen. Der ehrliche Auftraggeber wäre der Dumme. Es kann nicht sein, dass ein Werkbesteller, der einen Auftrag ohne Rechnung vergibt, die gleichen Gewährleistungsansprüche hat wie ein rechtstreuer Auftraggeber.“
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