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Kostenvoranschlag

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Kostenvoranschlag

Wenn es um den Abschluss eines Werkvertrages geht, hat der Auftraggeber vielfach ein großes Interesse, vorab zu erfahren, welche Ausgaben auf ihn zukommen. Dafür kann die Anforderung eines Kostenanschlags bei dem vorgesehenen Unternehmen hilfreich sein.

Ein solcher Kostenanschlag kann verschiedene Bedeutung haben, so dass eine Klarstellung zu empfehlen ist. Vielfach ist lediglich eine unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten vorgesehen; es geht dann nur um die Vertragsanbahnung, so dass dafür der Unternehmer keine Vergütung vorsehen kann. Der Kostenanschlag kann allerdings auch dem Vertrag zugrunde gelegt werden. Trotzdem würde es sich für beide Seiten bloß um eine Geschäftsgrundlage handeln, nicht aber um einen Vertragsbestandteil. Wenn sich dann später ergibt, dass der Kostenanschlag unrichtig ist, hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht, wie es in § 649 BGB geregelt ist.
Bei dieser Ausgangslage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.12.2010 – X ZR 122/07 – mit einem Sachverhalt befasst, wo die Überschreitung der ursprünglichen Kostenangaben auf Umstände zurückzuführen war, die nicht in die Risikosphäre des Unternehmers, sondern in der des Auftraggebers lagen. Unter diesen Umständen stand dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. Er konnte nicht beanspruchen, dass der Unternehmer nur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht mitbegriffenen Auslagen verlangte (§ 645 BGB). Dr. Franz Otto
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