Die in einem Geschäftsraummietvertrag festgelegte allgemeine Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter ist zulässig. Eine solche Klausel verstößt bei einer Gewerbemiete auch nicht gegen das Transparenzgebot. Bei Wohnraummiete ist die Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter allerdings unzulässig. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XII ZR 69/08. jlp
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