Bei Korrosionsschutzarbeiten nach DIN18364 gibt es Differenzen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wegen der Wahl des Applikationsverfahrens. Welche Aussage ist dazu richtig?
- a) Auch wenn im Leistungsverzeichnis das Applikationsverfahren nicht festgelegt ist, entscheidet der Auftraggeber.
- b) Wenn im Leistungsverzeichnis das Applikationsverfahren nicht festgelegt ist, entscheidet der Auftragnehmer über das zweckmäßige Auftragsverfahren.
- c) Für diese Arbeiten ist nur das Streichverfahren zulässig.
- d) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers entscheiden vor Ort über das zweckmäßige Auftragsverfahren.
- e) Die Entscheidung für das zweckmäßige Applikationsverfahren kann nur ein vereidigter Sachverständiger treffen.
Richtige Antwort: b) Wenn im Leistungsverzeichnis das Applikationsverfahren nicht festgelegt ist, entscheidet der Auftragnehmer über das zweckmäßige Auftragsverfahren.
Weitere Fragen finden Sie in der Malerblatt Wissens-Check App, die mit freundlicher Unterstützung der Sto-Stiftung und der DVA kostenlos zur Verfügung gestellt werden kann.
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