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Anforderungen an Gerüste im Sinne der Brauchbarkeit

Zeitgemäßer Gerüstbau Teil 4
Anforderungen an Gerüste im Sinne der Brauchbarkeit

Teil 4: In Deutschland erfordert die Herstellung eines Gerüstsystems nach der DIN EN 12810 – auch Herstellernorm genannt – und die Verwendung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Ausgestellt wird diese durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. Vor Erteilung einer Zulassung muss ein Hersteller nachweisen, dass die Anforderungen der EN 12810 sowie die Anforderungen des DIBt erfüllt sind. Hierzu ist das Gerüst in verschiedenen Konfigurationen – und als deutsche Besonderheit auch als Schutzgerüst – statisch nachzuweisen. Für diese Varianten der Regelausführung der Zulassung erübrigt sich in der Praxis ein gesonderter statischer Nachweis.
 
Autor: Franz-Martin Dölker Schulungsleiter Wilhelm Layher
 
Regelausführung
Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Regelausführung um ein Fassadengerüst mit einer Länge von zehn Feldern à Feldweiten kleiner gleich 3,07 Metern und einer Belaghöhe von circa 24 Metern in verschiedenen Gerüstkonfigurationen. Die Grundkonfiguration beinhaltet ein Fassadengerüst aus Grund- und Seitenschutzbauteilen, bei den Konsolkonfigurationen werden auch Konsolen auf Innen- und Außenseite mit einbezogen. Zusätzlich müssen bei den verschiedenen Gerüstkonfigurationen alle Ausbauteile wie Gitterträger oder Treppenaufstiege und die Wechselwirkungen mit verschiedenen Fassaden (geschlossene Fassade oder eine Fassade ohne eingebaute Fenster) sowie die verschiedenen Gerüstbekleidungen berücksichtigt werden. Dazu gehören die teilweise offene Fassade, die geschlossene Fassade und die Bekleidung mit Netzen beziehungsweise Planen.
Nachweis der Brauchbarkeit
Entspricht der geplante Aufbau eines Gerüsts nicht der Regelausführung der Zulassung, kommt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Tragen. Diese sieht vor, dass Gerüste auch nach einer „Allgemein anerkannten Regelausführung“ errichtet werden können. Gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121–1 als Konkretisierung der BetrSichV ist die „Allgemein anerkannte Regelausführung“ eine Gerüstkonfiguration, für die der Standsicherheitsnachweis erbracht und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) oder eine Montageanweisung und eine Benutzungsanleitung erstellt wurde. Die Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung ist die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die der Gerüsthersteller auf Grundlage des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) erstellt. Lassen sich das Gerüst oder Gerüstbereiche nicht nach einer „Allgemein anerkannten Regelausführung“ errichten, kann das Gerüst auch im Einzelfall nachgewiesen werden. Dazu ist laut BetrSichV die Brauchbarkeit durch eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung nachzuweisen. Diese kann unter Verwendung von Bemessungstabellen und -hilfe erfolgen.
Montageanweisung
Der Gerüstersteller muss nun beim Erstellen der Montageanweisung beurteilen, ob das zu erstellende Gerüst den Angaben der Hersteller entspricht und Abweichungen hiervon bewerten und beurteilen.
Wie wichtig dieser Punkt ist, zeigt die Praxis: Ein Kontrolleur der Berufsgenossenschaft verlangte von einem Gerüstbauer einen Standsicherheitsnachweis für ein Dachdecker-Schutzgerüst mit 30 Zentimeter breiten Außen-Konsolen, da diese Variante nicht über die beschriebenen Konfigurationen des Regelaufbaus der Zulassung abgedeckt sei. Der Kontrolleur hatte insoweit recht, dass diese Variante nicht der Regelausführung der Zulassung entspricht. Exakt diese Variante ist jedoch in der allgemeinen Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) des Herstellers bereits angegeben. Somit entsprach das Gerüst der „Allgemein anerkannten Regelausführung“ und ein weiterer Nachweis war nicht mehr erforderlich.

Praxisplus

Alle mit einer Zulassung geregelten Bauteile – mindestens die Bauteile des Regelaufbaus – sind als vereinfachte Bauteilzeichnungen im Anhang der Zulassung enthalten. Anhand dieser Zeichnungen können Gerüstbauunternehmen oder Gerüstersteller die Gerüstbauteile identifizieren. Zusätzliches und zugleich wichtigstes Instrument der Identifizierung ist die Bauteilprägung, die den eindeutigen Zusammenhang zwischen realem Bauteil und der Zulassung herstellt. Die Prägung enthält unter anderem das Ü-Zeichen, ein Herstellerzeichen, und die individuelle Endnummer der zugehörigen Zulassung. Der exakte Kennzeichnungsschlüssels ist in der Zulassung erläutert.
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