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DIN 18363: Abrechnung von Sockel und Wandbekleidungen

ALLES KLAR?
Aufmaß und Abrechnung von Sockel und Wandbekleidungen

Die Regelungen für Aufmaß und Abrechnung von Sockel und Wandbekleidungen nach ATV DIN 18363 und ATV DIN 18366.

Autor/Skizzen: Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule in Stuttgart

Rohbaumaß – Fertigmaß:  Regelungen nach DIN 18363 und DIN 18366

Nachdem die VOB für das Aufmaß und die Abrechnung von Leistungen nach DIN 18363 bzw. DIN 18366 zwischen der Ausgabe 2006 und der Ausgabe 2016 grundsätzlich das Fertigmaß zugrunde gelegt hatte, gilt im Prinzip nun wieder die vorhergehende Regelung. Nach Abschnitt 5.2.1 ist gemäß der aktuellen VOB/C DIN 18363 bei Innenflächen grundsätzlich mit den Rohbaumaßen zu rechnen. Als begrenzende Bauteile gelten immer raumbildende Systemböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken. Es gelten jedoch nicht Putze und Estriche.

Können keine Rohbaumaße ermittelt werden, weil das Aufmaß vor Ort zu erfolgen hat oder keine geeigneten Zeichnungen vorliegen, ist nach den tatsächlich behandelten Flächen aufzumessen. Dann gelten für die Abrechnung die Maße der fertigen Bauteile und der fertigen Aussparungen und Unterbrechungen. Die Übermessungsregeln in Abschnitt 5.3 sind sowohl bei der Leistungsermittlung aus Bauplänen als auch beim Aufmaß vor Ort anzuwenden.

Aufmaß Wandbekleidungen und Sockel

Als „Begrenzungen“ von Beschichtungsflächen gelten Wandbekleidungen (Abb. 1) wie Wandfliesen und Holzvertäfelungen. Der Kommentar zur DIN 18363 von 2018 führt dazu auf Seite 186 aus: „Bei Wandbeschichtungen oberhalb von umlaufenden Wandbekleidungen (z. B. Wandfliesen, Holzvertäfelungen) wird das Höhenmaß ab dieser Bekleidung ermittelt.“ Wandbekleidungen begrenzen demnach die Bearbeitungsfläche und dürfen nicht übermessen werden und zwar unabhängig von ihrer Höhe und ihrer Größe. Dies ergibt sich indirekt auch aus Abschnitt 5.3.1, 4.Spiegelstrich, wonach nur Sockel bis zu einer Höhe von 10 cm zu übermessen sind (Abb. 2).

Sockelfliesen, Leisten und dergleichen ≥10 cm Höhe reduzieren die Abrechnungshöhe entsprechend (vgl. hierzu auch den Kommentar zur DIN 18363, Seite 207).

Die weitere Kommentierung auf Seite 186 ist daher nicht logisch. Dort heißt es: „Umlaufende Wandbekleidungen oder Ähnliches ≤30cm Höhe werden nach Abschnitt 5.3.1, dritter Spiegelstrich übermessen.“ Wäre diese Interpretation richtig, dann wäre die Vorschrift Abschnitt 5.3.1, vierter Spiegelstrich überflüssig. Sockelfliesen und Holzverkleidungen passen auch nicht in die Aufzählungssystematik von Abschnitt 5.3.1, dritter Spiegelstrich.

Strittig bleibt allerdings – wie schon vor der VOB, Ausgabe 2006 – ab welcher Bekleidungshöhe bei der Leistungsermittlung nach Zeichnung der Estrich nicht mehr übermessen werden darf. Hier bietet allerdings die „30-cm-Regel“ einen fairen Ausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern. Ab einer Bekleidungshöhe von mehr als 30 cm sollte auch der Estrich nicht mehr übermessen werden, sodass die Abrechnung nach Zeichnung und das Aufmaß vor Ort identisch sind.

 

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