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Verträge mit Verbrauchern

ALLES KLAR?
Verträge mit Verbrauchern

Ein besonderes Widerrufsrecht bei Kaufverträgen außerhalb von Geschäftsräumen wurde auch auf Bauleistungen ausgedehnt.

Der Verbraucherschutz hat in der Europäischen Union und im deutschen Rechtssystem einen hohen Stellenwert. War der Verbraucher bisher schon durch ein besonderes Widerrufsrecht bei Kaufverträgen im Internet oder an der Haustür geschützt, so wurde dieses Recht auf alle Dienstleistungen und damit auch auf Bauleistungen ausgedehnt.

Nach § 13 BGB gilt als Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Dazu zählt auch der Geschäftsmann, der privat seine Wohnung oder sein Haus bauen oder renovieren lässt.

Wann besteht bei Verträgen im Bauhandwerk ein Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht greift bei allen Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden. Als außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge gelten nach § 312b BGB insbesondere solche, „die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.“

Da nicht jede Situation zum Widerruf berechtigt, wollen wir uns drei Konstellationen im Malerhandwerk anschauen:

1. Im Privatkundengeschäft ist es typisch, dass der potenzielle Auftraggeber den Handwerker anruft und dieser zu ihm nach Hause oder auf die Baustelle kommt, um die auszuführende Leistung zu besprechen. Anschließend wird ein entsprechendes Angebot erstellt und an den Kunden versendet. Der Zuschlag erfolgt schriftlich, per E-Mail oder telefonisch. In diesem Fall besteht kein Widerrufsrecht; der Vertrag wurde ja nicht vor Ort in körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien abgeschlossen.

2. Es ist jedoch auch denkbar, dass der Vertrag bereits vor Ort beim Kunden besiegelt wird, beispielsweise wenn es sich nur um kleinere Aufträge handelt, oder dass der Unternehmer mit dem ausgearbeiteten Angebot beim Kunden vorbeikommt und beide den Vertrag rechtsgültig (auch durch Handschlag) vollziehen. In beiden Fällen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht mit entsprechend notwendiger Widerrufsbelehrung.

3. Geht der Erstkontakt dagegen vom Handwerker aus, beispielsweise anlässlich eines regelmäßigen Kundenbesuchs oder mittels Telefon, E-Mail, Werbepost, Fax, WhatsApp, etc. besteht immer ein Widerrufsrecht von Seiten des Verbrauchers. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsabschluss später in den Geschäftsräumen des Unternehmers erfolgt.

Ausnahme: Reparaturarbeiten

Gerade Aufträge über dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten für private Auftraggeber werden häufig vor Ort im Hause des Auftraggebers geschlossen. Diese sind jedoch ausdrücklich vom Widerspruchsrecht ausgenommen, wenn der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen. Kommt es jedoch dann zu Zusatzaufträgen, die sofort ausgeführt werden, besteht ein gewisses Restrisiko, wenn keine entsprechende Verzichtserklärung (auf Widerruf) des Kunden vorliegt.

Ausgestaltung des Widerrufsrechts

Hat der Kunde ein Widerrufsrecht, muss er schriftlich darüber belehrt werden. Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab Zugang der Belehrung beim Kunden. Fehlt die Belehrung, kann ein Verbraucher einen Vertrag über eine Bauleistung innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen. Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass der Vertrag ungültig wird und bei bereits begonnenen Arbeiten ohne Entschädigungsanspruch rückabgewickelt werden muss. Besteht ein Widerspruchsrecht, sollte innerhalb der 14-tägigen Frist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und entsprechender Verzichtserklärung auf das Widerspruchsrecht mit den Arbeiten begonnen werden.

Entsprechende Formulare zum Widerspruchswesen bei Verträgen mit Verbrauchern stehen Innungsmitgliedern im Servicebereich unter farbe.de zur Verfügung.

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