Die TRBS 2121-2, eine Technische Regel für Betriebssicherheit, legt verbindliche Richtlinien für die gewerbliche Anwendung von Leitern fest. Sie fungiert nicht als eigenständige Rechtsvorschrift, sondern konkretisiert innerhalb ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Durch die Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Unternehmer oder gewerbliche Anwender sicherstellen, dass die betreffenden Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind, und somit gesetzeskonform handeln.
Leitern als Arbeitsplatz:
– Der gewerbliche Nutzer darf Leitern als Arbeitsplatz verwenden, wenn er mit beiden Füßen auf einer Stufe steht, die eine Mindestauftrittsfläche von 80 Millimetern aufweist, oder auf einer Plattform.
– Bis zu einer Standhöhe von zwei Metern ist die Nutzung von Stufen- oder Plattformleitern als erhöhter Arbeitsplatz uneingeschränkt gestattet.
– Bei einer Standhöhe zwischen zwei und fünf Metern dürfen Leitern für zeitweilige Arbeiten verwendet werden (bis zu zwei Stunden pro Arbeitsschicht).
Leitern als Verkehrsweg:
– Bis zu einer Höhe von fünf Metern dürfen Sprossen- und Stufenleitern weiterhin als Verkehrsweg (Zu-/Abgang) zu erhöhten Arbeitsplätzen genutzt werden.
– Oberhalb von fünf Metern dürfen Leitern als Verkehrsweg eingesetzt werden, sofern sie nur sehr selten benutzt werden.
Einsatz von Sprossenleitern als Arbeitsplatz in Ausnahmefällen:
– In besonders begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise Arbeiten in engen Schächten oder aus ergonomischen Gründen, ist das Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig.
– Die spezifischen Gründe sind vom Unternehmer oder gewerblichen Anwender in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, die für jede Tätigkeit und Baustelle durchgeführt werden muss.