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Angebot, abweichend von der Ausschreibung

Betrieb & Markt
Angebot, abweichend von der Ausschreibung

In einer Leistungsbeschreibung war zusätzlich die Abgabe bestimmter Erklärungen verlangt worden, die sich auf das Material erstrecken sollten. Dem wurde ein Bieter nicht gerecht. Als Mindestbietender meinte er, trotzdem einen Anspruch auf Zuschlagserteilung zu haben.

Jedoch hat der Bundesgerichtshof bereits im Beschluss vom 18.2.2003 – X ZB 43/02 – die Auffassung vertreten, dass Angebote ausgeschlossen werden müssen, bei denen geforderte Erklärungen fehlen. Bei Fehlen einer geforderten Erklärung hat der Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabung, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Denn die Gleichbehandlung aller Bieter ist nur gewährleistet, soweit die Angebote alle geforderten Erklärungen enthalten. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern aber, dass nur Angebote gewertet werden, die in jeder sich ergebenden Hinsicht vergleichbar sind.
In einem nunmehr von der Vergabekammer Nordbayern im Beschluss vom 16.2.2005 – 320 VK – 3194 – 02/05 – entschiedenen Sachverhalt hatte der Bieter das Material nicht umfassend bezeichnet. Nur bei einer Position war eine Angabe gemacht worden, nicht aber bei einer zweiten Position.
Damit definierte das Angebot die Leistung mit der zu fordernden Deutlichkeit nicht. Eine Wertung unter Berücksichtigung der angegebenen Kriterien Qualität und Funktionalität war wegen der unklaren Leistungsangabe nicht möglich.
Die fehlenden Angaben konnten auch nicht mit einer Aufklärung des Angebots nach § 24 VOB/A nachgereicht werden. Diese Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken.
Das von dem Bieter vorgelegte Angebot konnte aber nicht berücksichtigt werden, weil es nicht vollständig war. Es konnte mithin durch die von dem Bieter nachgereichten Angaben auch nicht zulässigerweise ergänzt werden. Derartige Verhandlungen sind durch § 24 VOB/A nicht gedeckt, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung führen und deshalb den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde. Dr. Franz Otto
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