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Private Telefonate und Internetnutzung durch Arbeitnehmer

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Private Telefonate und Internetnutzung durch Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich im Urteil vom 11.2.2005 – 4 Sa 1018/04 – mit der Frage befasst, ob der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit vom Anschluss des Arbeitgebers aus private Telefongespräche geführt und den Internetanschluss für eigene Zwecke benutzt hat.

Die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen ist aber nicht grundsätzlich arbeitsvertragswidrig; ob und in welchem Umfang sie eine Pflichtverletzung darstellen, richtet sich deshalb primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen, insbesondere nach dem Bestehen eines Verbots durch den Arbeitgeber. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigterweise von der Duldung derartiger Handlungen ausgehen. Die Gestattung des Arbeitgebers zur Privatnutzung von im Betrieb vorhandenen technischen Einrichtungen in angemessenem Umfang durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer stellt eine im Privat- und Arbeitsleben sozialtypische Erscheinung dar, da Kommunikationshandlungen häufig termingebunden sind und der Arbeitnehmer während der Dauer seines Aufenthalts im Betrieb private Kommunikationsmittel nicht nutzen oder nur eingeschränkt einsetzen kann. Zudem ist insbesondere das Telefonverhalten der Arbeitnehmer durch die dem Arbeitgeber regelmäßig zur Verfügung stehenden Verbindungsnachweise kontrollierbar. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer mit einer Duldung seiner Privattätigkeiten durch den Arbeitgeber rechnen darf, insbesondere dann, wenn keine Kontrollen durchgeführt werden.
Etwas anderes ergibt sich nicht unbedingt aus dem Umfang der Telefonate. Wenn dafür etwa 10 Minuten am Arbeitstag in Frage kommen, handelt es sich um einen geringen Zeitaufwand, der außer acht bleiben muss. Auch erreicht ein Zeitraum von 80 bis 100 Stunden privater Internetnutzung am Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nicht generell dafür aus, dass der Arbeitnehmer zwingend damit rechnen muss, dass die Duldung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.
Die Grenzen sind also fließend. Wenn es der Arbeitgeber überhaupt nicht oder nur begrenzt zulassen will, dass ein Arbeitnehmer vom Betriebstelefon aus Gespräche führt und den Internetanschluss benutzt, sollte er eine klare Regelung treffen und eventuell eine stichprobenartige Kontrolle der Einzelverbindungsnachweise durchführen. Sonst ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter die im Betrieb vorhandenen Kommunikationsmittel für Privatzwecke in einem angemessenen Umfang nutzen dürfen. Dr. Franz Otto
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