Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes, berechtigtes In- teresse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nämlich nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet das Einsichtsrecht. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 573/09. jlp
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