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Von Qualitätsstufen und Gefahrstoffen

Frühjahrstagung des Ausschusses Technik Werkstoff Umwelt
Von Qualitätsstufen und Gefahrstoffen

Von Qualitätsstufen und Gefahrstoffen
Der Ausschuss Technik Werkstoff Umwelt tagte in den Räumen von Erfurt in Wuppertal. Text und Foto: Bodo Schmidt

Von 4. bis 5. April 2019 trafen sich die Delegierten für Technik aus den Landesverbänden zur Frühjahrstagung des Bundesverbands-Ausschusses Technik Werkstoff Umwelt und der Sachverständigenobleute in Wuppertal. An dieser technisch ausgerichteten Tagung nehmen neben den Landesvorsitzenden der Technikausschüsse auch die Sachverständigenobleute und die Betriebsberater für Technik der Landesverbände teil.

Der Ausschuss folgte der Einladung der Erfurt & Sohn KG nach Wuppertal. Mit den Zuständigen der Erfurt & Sohn KG wurde die aktuelle Vliestapeten-Situation im deutschen Markt erörtert und diskutiert. Vliese sind heute besonders glatt und vorpigmentiert. Das vermeidet beim aktuellen Trend zu weißen glatten Oberflächen zusätzliche Arbeitsgänge wie Spachtelung oder Zwischenschliff. Die Hauptdiskussion spannte sich jedoch um die Frage: Welche Untergrundqualität
benötigen Glattvliese, die beschichtet werden sollen? Macht es Sinn, ein Glattvlies auf einen Q2-Untergrund aufzubringen oder sind dann Mängelrügen vorprogrammiert? Brauchen Glattvliese einen Q4-
Untergrund? Ebenfalls angesprochen wurde die kritische Werbeaussage, dass mit einem Vlies ein Q2-Untergrund gleichwertig zu einem Q3-Untergrund hergestellt werden kann. Aufgrund der unterschiedlichen Ebenheitsanforderungen in den Qualitätsstufen Q2 und Q3 ist dies nicht ohne Weiteres sicherzustellen.

In der EG-Richtlinie 2004/37/EG existiert bereits seit 2004, in der aktuellen nationalen Gefahrstoffverordnung seit 2010 die Forderung, dass der Arbeitgeber bei Tätigkeiten seiner Arbeitnehmer mit bekanntermaßen (Kategorie 1A) oder wahrscheinlich (Kategorie 1B) krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten, deren Tätigkeiten sowie Höhe und Dauer der Exposition führen muss, wenn die
Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ergibt. Das Verzeichnis muss 40 Jahre aufbewahrt werden, die Aufbewahrung kann aber an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übergeben werden. Ines Gast von der BG Bau (Frankfurt) stellte eine Musterlösung vor, wie Betriebe zukünftig mit möglichst geringem Aufwand ein Expositionsverzeichnis führen können. Die Lösung wird zentral bei der BG Bau für alle Betriebe zur Verfügung stehen und ist eine für den Baubereich abgespeckte Variante der ZED Zentralen Expositionsdatenbank der DGUV.

Im Malerhandwerk gibt es kaum neue Werkstoffe, die CMR-Stoffe (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch) sind. Wohl aber können alte Schadstoffe (z. B. Asbest) CMR-Stoffe sein. Deshalb sei das Malerhandwerk grundsätzlich von der Pflicht, ein Expositionsverzeichnis zu führen, nur gering betroffen. Es folgten
Berichte aus den Bundesfachgruppen Putz Stuck Trockenbau und der Bundesfachgruppe Fußbodentechnik. Im Rahmen der verbändeübergreifenden Vereinheitlichung der Merkblätter im Bereich Fußbodentechnik konnte bisher von den ca. 100 Merkblättern und Richtlinien bei 20 ein Konsens erzielt werden. Im Bereich Putz Stuck Trockenbau konnte das Merkblatt zu Anschlüssen des Trockenbaus im Dachgeschoss veröffentlicht werden. Des Weiteren wurde über die Mitarbeit und Ergebnisse bei verschiedenen gewerkeübergreifenden Regelwerken berichtet. Die Richtlinie Metallanschlüsse an Putz und Außenwärmedämmung und Wärmedämm-Verbundsysteme sowie das Merkblatt Abklebe- und Abdeckmaßnahmen ist abschließend beraten und veröffentlicht worden.

Die Herbstsitzung des Ausschusses wird am 17. und 18. Oktober 2019 in Karlsruhe stattfinden.

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