Ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber bei seiner Bewerbung mit Hilfe eines gefälschten Zeugnisses über seine Qualifikation täuscht und dadurch seine Einstellung erreicht, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anficht und die gezahlte Arbeitnehmervergütung zurückfordert. Dabei kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass seine Arbeitsleis-tung den Anforderungen des Arbeitsvertrages entsprochen habe. Denn diese Vermutung gilt gerade dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag auf einer Täuschung des Bewerbers über seine Qualifikation beruht (Landesarbeitsgericht Köln, AZ: 11 Sa 1511/99). Juristischer Li teraturpressedienst
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