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Schallschutz

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Schallschutz

Wechselt ein Wohnungseigentümer in seiner Eigentumswohnung den Bodenbelag aus (statt Teppichboden jetzt Parkett), so ist er prinzipiell verpflichtet, die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 ergeben. Die Auswahl des Bodenbelages betrifft das Sondereigentum und steht auch im Belieben des Sondereigentümers. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern. Urteil des Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 733/14.  jlp

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