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Frage des Monats: Lassen sich Ansätze bei Anstricharbeiten vermeiden?

FRAGE DES MONATS
Lassen sich Ansätze bei Anstricharbeiten vermeiden?

Wenn Anstricharbeiten durchgeführt werden, ist es – unabhängig von dem Applikationsverfahren – kaum möglich, ohne Ansätze zu arbeiten. Im Maleralltag passiert dies schon allein immer dann, wenn Material nachgefüllt werden muss. Doch was ist bei bzw. nach Fertigstellung noch akzeptabel? Vorab – wie kommen Ansätze eigentlich zustande?

Ursachen können sein:

– unterschiedliche Applikationsverfahren

– unterschiedliches Saugvermögen des Untergrunds

– Chargenwechsel des Materials innerhalb einer Fläche

– ungleichmäßiges Verschlichten

– unterschiedliche Applikationsrichtungen

– ungleichmäßiger Farbauftrag

– ungleichmäßige Untergrundstruktur

– zu spätes Nacharbeiten

– für die Applikation ungeeignete Witterungsverhältnisse.

Was ist bei der Beurteilung wichtig?

Unterschiedlicher Lichteinfall, z. B. welliger Untergrund, kann Ansätze vortäuschen. Ebenfalls kann ein unterschiedliches Saugvermögen des Untergrunds bei silikatischen Beschichtungen im Bereich von stärker saugenden Flächen zu Ansätzen führen. Bei technisch erforderlichen Ausbesserungen von Untergrundschäden auf strukturierten Flächen – etwa gefilzter Putz oder plastische Beschichtung – können trotz fachgerechter Arbeitsweise Ansätze nicht vollständig ausgeschlossen werden. Rollerspuren, z. B. in Form von Ansätzen oder Streifen, sind nicht zu verwechseln mit einer durch das Applikationswerkzeug zwangsweise entstandenen Struktur (Orangenhaut).

Sichtbare Rollerspuren können bei Streiflichteinwirkung und/oder spitzem Betrachtungswinkel aufgrund von Glanzgrad- und Strukturunterschieden nicht immer ausgeschlossen werden, beispielsweise ein raumhohes Fenster am Ende eines Flures bzw. langer Flure.

Bestimmte Materialien – etwa Eisenglimmerfarben oder Brandschutzbeschichtungsstoffe – lassen aufgrund ihrer werkstofftypischen Eigenschaften teilweise kein einheitliches optisches Erscheinungsbild zu, was sich u. a. auch als Ansatz bemerkbar macht.

Abschließende Bewertung

– Störend sichtbare Ansätze auf Flächen der Zonen 1 und 2 (z. B. Wohnräume, Ausstellungsräume, Fassadenflächen) sind nicht zulässig!

– Bei Überholungsbeschichtungen in Lasurtechnik, z.B. bei unterschiedlich abgewitterten Holzbauteilen, können sich – selbst bei fachgerechter Vorbereitung des Untergrundes – Ansätze ergeben, die für sich alleine keine Beanstandung rechtfertigen!

– Ansätze, die nur bei Streiflicht sichtbar werden, sind nicht zu beanstanden!

– Ansätze sind bei Ausbesserungsstellen nicht immer zu vermeiden; dies gilt insbesondere bei Ausbesserungen mit Silikat-, Dispersionssilikat- und Kalkfarben!



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