Der Beruf des Maler- und Lackiererhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb darf ohne Eintragung in die Handwerksrolle nur ausgeübt werden, wenn keine handwerksmäßige Betriebsform vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um einen Industriebetrieb oder ein Kleingewerbe oder ein Minderhandwerk handelt. Ein Kleingewerbe oder Minderhandwerk liegt aber dann nicht vor, wenn der Betriebsinhaber das gesamte Spektrum der im Maler- und Lackiererhandwerk anfallenden Arbeiten verrichten und damit im Kernbereich des Handwerks tätig werden will.
Allerdings ist der Begriff des Handwerks nicht unveränderlich starr. Technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen haben von jeher dazu geführt, dass einzelne Zweige des Handwerks wie auch sonstige Berufszweige zu anderen Betriebsformen überwechseln. Umgekehrt werden technische Hilfsmittel auch in Handwerksbetrieben in zunehmendem Maße verwendet, ohne dass dadurch ihr Charakter als handwerklich ausgerichtete Betriebe in Frage gestellt wird. Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen.
Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichem Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz. Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u.a. von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen. Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen.
Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 1.4.2004 – 6 B 5.04 – vertreten. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Das Maler- und Lackiererhandwerk gehört zu den als zulassungspflichtiges Handwerk zu betreibenden Gewerben“.
Dr. Franz Otto
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