Aussparungen, wie Öffnungen und Nischen werden wie in der DIN 18363 bis 2,5 Quadratmeter Einzelgröße übermessen, größere entsprechend abgezogen. Als Öffnungen gelten ausdrücklich auch raumhohe Durchgänge. Bei der Abrechnung nach Längenmaß werden Unterbrechungen bis zu einem Meter übermessen.
Für die Ermittlung der Abzugsmaße sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen. Für Abb. 1 bedeutet dies, dass für die Montagewand die Öffnung nach dem Einbau der Zarge, also das lichte Maß, entscheidend ist, wenn der Einbau der Zarge zum Leistungsumfang des Trockenbauers gehört. Sonst gilt das lichte Maß vor dem Einbau der Zarge.
Unmittelbar zusammenhängende, unterschiedliche Aussparungen, z. B. Fensteröffnung mit angrenzender Nische, werden nach Abschnitt 5.2.4 getrennt gerechnet. Dies gilt ebenso für gleichartige Aussparungen (z .B. Öffnungen für Fenster), die durch konstruktive Elemente wie z. B. Pfeiler, Stahlträger oder Ständerprofile getrennt sind. In Böden dürfen Aussparungen nur bis 0,5 Quadratmeter Einzelgröße übermessen werden. Rückflächen von bekleideten Nischen, sowie ganz oder teilweise bekleidete freie Wandenden (Abb. 2) oder Wandoberseiten werden gesondert gerechnet.
Der notwendige Einbau der Kantenschutzprofile ist nach Ziffer 4.2.26 immer eine „Besondere Leistung“, die zusätzlich nach Längenmaß abgerechnet wird.
Nach Abschnitt 5.2.6 werden alle hergestellten Leibungen unabhängig von ihrer Einzelgröße gesondert gerechnet. Leibungsbekleidungen von Öffnungen und Nischen bis zu einer Tiefe von einem Meter sind nach Längenmaß abzurechnen, tiefere nach Flächenmaß (Quadratmeter). Anschlüsse, Friese, Randfriese, offene Fugen, Vertiefungen, Verkofferungen und dergleichen werden bis 30 Zentimeter Breite übermessen (vgl. Abb. 3) und deren Herstellung mit den größten Maßen gesondert gerechnet. Weil das Herstellen von Gehrungen bei Friesen und Profilen immer einen erheblichen Mehraufwand verursacht, sind die entsprechenden Richtungswechsel gesondert auszuschreiben (Abschnitt 5.4.3 in Verbindung mit 4.2.24) und gem. Abschnitt 0.5.3 nach Anzahl (Stück) zusätzlich abzurechnen.
Unterbrechungen, die die zu bearbeitende Fläche entweder horizontal oder vertikal trennen, werden bis 30 Zentimeter Einzelbreite immer übermessen (siehe Unterzug in 4). Als Unterbrechungen gelten nach Abschnitt 5.3.1 insbesondere Fachwerkteile, Stützen, Träger, Lichtbänder, Einbauteile und Unterzüge.
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Die Stirnseite eines bekleideten Wandendes wird zusätzlich nach Längenmaß gerechnet.
Gipskartonfries: LGesamt = L1 + L2 + L3;
zusätzlich zwei Richtungswechsel
Abgehängte Decke mit Fries und Unterzug,
Fries und Unterzug dürfen übermessen werden
PraxisPlus
Weitere Beispiele zur Abrechnung von Trockenbauarbeiten nach DIN 18340 vgl. Handbuch für Maler und Lackierer,
Abrechnung und Aufmaß, DVA 2022