Der Abrechnung sind – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder Aufmaß erfolgt – die Maße der behandelten Flächen zugrunde zu legen. Damit sind die tatsächlich beschichteten Maße gemeint. Für genormte Profile gelten die Angaben der DIN-Normen, bei anderen Profilen die Angaben im Profilbuch des Herstellers.
1. Abrechnung nach Flächenmaß: Nach Flächenmaß sind insbesondere abzurechnen:
- Vollwandkonstruktionen und Fachwerkkonstruktionen aus Profilen mit einem Umfang von 1 m
- Fenster, Türen, Tore und dergleichen
- Rohre mit einem Umfang von 1 m
- Behälter, Spundwände und profilierte Bleche
- Geländer, Abdeckbleche, Gitterroste und dergleichen.
Bisher durften Aussparungen, z. B. für Überdeckungen und Durchdringungen, bis 0,1 m² Einzelgröße übermessen werden. Mit der neuesten Ausgabe der DIN 18364 wurde die Übermessensgröße auf ≤ 0,5 m² Einzelgröße erhöht (siehe Beispiel Abbildungen 1a + 1b und 2).
Alle Unterbrechungen in der zu behandelnden Fläche durch andere Bauteile werden bis 30 cm Einzelbreite grundsätzlich übermessen. Als Bauteile gelten insbesondere Stützen, Unterzüge, Vorlagen, Podeste und Vertiefungen.
Flächen, die sich nicht durch Aufteilung in einfache geometrische Formen wie Rechtecke, Dreiecke, Trapeze oder Rauten ermitteln lassen, sind mit dem kleinsten umschriebenen Rechteck zu rechnen (Abschnitt 5.2.5).
2. Abrechnung nach Längenmaß und Anzahl: Bei der Abrechnung nach Längenmaß wird grundsätzlich mit dem jeweils größten Maß gerechnet. Rohre bis zu einem Umfang von ≤ 1 m werden deshalb im Außenbogen gemessen und eckige Profile an der längsten Seite. Für Rohrgeländer sind je nach Umfang verschiedene Kategorien zu bilden.
Kreuzungen, Überdeckungen und Durchdringungen sind zu übermessen. Abzuziehen sind nur Unterbrechungen von mehr als 1 m Länge. Bei der Bearbeitung von Rohrleitungen werden Armaturen, Flansche und dergleichen ebenfalls übermessen. Deren Beschichtung ist zusätzlich – am besten nach Anzahl (St) – zu rechnen (Abschnitt 5.2.9).
Das Anlegen von Kontrollflächen ist als Besondere Leistung extra zu vergüten (Abschnitt 4.2.18). Im Leistungsverzeichnis sind dafür entsprechende Positionen vorzusehen. Kontrollflächen sollen nach Abschnitt 0.5.3 nach Anzahl (St) abgerechnet werden.
3. Abrechnung nach Masse: Falls das Leistungsverzeichnis als Abrechnungseinheit die Masse der zu behandelnden Konstruktionen vorgibt, ist für die Preisbildung die Masse auf die Fläche umzurechnen. Über die Masse der ausgeschriebenen Profile, Bleche und Bänder kann deren Oberfläche für die Beschichtung ermittelt werden. Verbindungsmittel, z. B. Schrauben, Nieten, Schweißnähte, bleiben bei dieser Art der Abrechnung unberücksichtigt (Abb. 3).
Bei der Abrechnung nach Masse ist zu beachten, dass die Masse von Teilen, deren Flächen ganz oder teilweise nicht zu behandeln ist, nicht abgezogen wird. So werden beispielsweise nicht sichtbare Teilflächen, die zur Lagerung im Mauerwerk oder Beton eingelassen oder als Stützen oder Stützfüße einbetoniert sind, mit abgerechnet.
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Weitere Beispiele zur Abrechnung von Korrosionsschutzarbeiten nach DIN 18364 vgl. Handbuch für Maler und Lackierer, Abrechnung und Aufmaß, DVA 2022